Gesellschaftsvertrag richtig gestalten: Klauseln, Muster und Fehler
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Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder Gesellschaft. Welche Klauseln unverzichtbar sind, typische Fehler und worauf Sie bei GmbH, UG und GbR achten müssen.
## Warum der Gesellschaftsvertrag so wichtig ist Ein Gesellschaftsvertrag (bei Kapitalgesellschaften auch Satzung genannt) regelt das Zusammenspiel der Gesellschafter: Wer hat welche Rechte und Pflichten, wie werden Entscheidungen getroffen, wie werden Gewinne verteilt, und was passiert bei Konflikten oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters? Ohne ausführlichen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen — und diese sind oft nicht das, was die Gründer tatsächlich wollen. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gehören zu den häufigsten Gründen für das Scheitern von Unternehmen, und fast immer liegt die Ursache in unklaren oder fehlenden vertraglichen Regelungen. Selbst bei einer Gründung unter besten Freunden oder Familienmitgliedern ist ein ausführlicher Gesellschaftsvertrag unverhandedlbar. Gerade weil die Beziehung gut ist, scheuen viele Gründer das Gespräch über Worst-Case-Szenarien — aber genau für diese Szenarien brauchen Sie klare Regeln. Wenn der Konflikt einmal da ist, ist es für Verhandlungen zu spät. ## Geschäftsführung und Entscheidungsfindung Regeln Sie präzise, wer die Geschäfte führt und welche Entscheidungen welcher Zustimmung bedürfen. Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern und Geschäftsführern sollte der Vertrag definieren, welche Geschäfte der Geschäftsführer allein vornehmen darf (Alltagsgeschäfte bis zu einem bestimmten Betrag) und welche der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen (Investitionen über einer Schwelle, Aufnahme neuer Geschäftsfelder, Einstellung ab einer bestimmten Gehaltsstufe). Die Gesellschafterversammlung entscheidet typischerweise mit einfacher Mehrheit, aber für besonders wichtige Entscheidungen sollten Sie qualifizierte Mehrheiten (75 Prozent oder Einstimmigkeit) vorsehen: Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Aufnahme neuer Gesellschafter, Aufloösung der Gesellschaft, oder Änderung des Unternehmenszwecks. Achten Sie darauf, dass die Beteiligungsverhältnisse keine daürhaften Pattsituationen ermöglichen — bei einer 50/50-Beteiligung kann jede Seite die andere blockieren. Vereinbaren Sie für diesen Fall einen Schlichtungsmechanismus oder eine Auflösungsregel. ## Gewinnverteilung und Entnahmen Die gesetzliche Standardregel verteilt Gewinne nach Kapitalanteilen — wer 60 Prozent der Anteile hält, erhält 60 Prozent des Gewinns. Das ist aber nicht immer gerecht, insbesondere wenn ein Gesellschafter aktiv im Unternehmen mitarbeitet und der andere nur Kapital einbringt. Der Vertrag kann abweichende Verteilungsschlüssel vorsehen, unterschiedliche Gehälter für tätige Gesellschafter festlegen und Regeln für Gewinnthesaurierung (Einbehalten im Unternehmen) versus Ausschüttung definieren. Entnahmen und Privatentnahmen sollten streng geregelt sein: maximale monatliche Vorab-Entnahmen, Verrechnungskonten und Konsequenzen bei Überziehung. Ohne klare Regeln entsteht schnell Streit, wenn ein Gesellschafter sich mehr entnimmt als der andere für angemessen hält. ## Regelungen zum Ausscheiden Die wichtigsten und am häufigsten vergessenen Klauseln betreffen das Ausscheiden eines Gesellschafters — ob freiwillig (Verkauf der Anteile), unfreiwillig (Kündigung, Ausschluss) oder durch Tod. Regeln Sie: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden? Haben die verbleibenden Gesellschafter ein Vorkaufsrecht bei Anteilsverkauf? Wie wird der Wert der Anteile bestimmt (Substanzwert, Ertragswert, Marktwert)? In welchem Zeitraum muss die Abfindung ausgezahlt werden? Die Bewertungsmethode ist besonders kritisch: Ohne vertragliche Festlegung wird im Streitfall ein teures Sachverständigengutachten nötig, das Monate daürt und dessen Ergebnis beide Seiten anfechten können. Vereinbaren Sie eine klare Berechnungsformel im Vertrag — auch wenn sie im Einzelfall nicht perfekt sein mag, vermeidet sie jahre langen Streit. ## Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hindert ausscheidende Gesellschafter daran, sofort ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder zur Konkurrenz zu wechseln. Damit ein solches Verbot wirksam ist, muss es zeitlich begrenzt sein (maximal zwei Jahre), räumlich eingegrenzt und in seiner sachlichen Reichweite angemessen. Häufig wird vereinbart, dass während der Sperrzeit eine Karenzentschädigung gezahlt wird — ähnlich wie bei Arbeitnehmern. Die Verschwiegenheitspflicht sollte unbefristet gelten und alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen, die dem Gesellschafter während seiner Beteiligung bekannt geworden sind. Definieren Sie konkret, welche Informationen als vertraulich gelten, und vereinbaren Sie eine spürbare Vertragsstrafe für Verstösse — denn der tatsächliche Schaden durch Geheimnisverrat ist oft schwer zu beziffern. :::info Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag immer von einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt erstellen oder prüfen. Musterverträge aus dem Internet decken selten Ihre individülle Situation ab und enthalten häufig Lücken oder unwirksame Klauseln, die sich erst im Streitfa
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